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   OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21 (https://dejure.org/2022,41886)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.11.2022 - 3 LB 3/21 (https://dejure.org/2022,41886)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. November 2022 - 3 LB 3/21 (https://dejure.org/2022,41886)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung; Beteiligungsfähigkeit; Fraktion; Gemeindevertretung; Kommunalverfassungsstreit; Organteil; Rechtsnachfolge; Rechtsschutzlücke; Beteiligungsfähigkeit einer aufgelösten Fraktion der Gemeindevertretung im Kommunalverfassungsstreit

  • rechtsportal.de

    Auflösung; Beteiligungsfähigkeit; Fraktion; Gemeindevertretung; Kommunalverfassungsstreit; Organteil; Rechtsnachfolge; Rechtsschutzlücke; Beteiligungsfähigkeit einer aufgelösten Fraktion der Gemeindevertretung im Kommunalverfassungsstreit

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 7 A 10158/20

    Prozessfähigkeit einer Gemeinderatsfraktion nach Ablauf der Wahlperiode;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Losgelöst von einer weiteren Differenzierung nach dem Streitgegenstand gehöre zur Auseinandersetzung im vorgenannten Sinne jedenfalls die Abwicklung anhängiger gerichtlicher Verfahren (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23).

    Argumentiert wird damit, dass die Verneinung einer Fortdauer der Beteiligungsfähigkeit dazu führe, dass die beanstandete Maßnahme einer Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit im Kommunalverfassungsstreitverfahren ansonsten vollständig entzogen wäre (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 25).

    Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zumindest teilweise fortbesteht, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen jenen staatlichen Hoheitsakt nachsucht, der ihre rechtliche Existenz beendet hat, oder hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Rechte und Pflichten geltend macht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 126 m. w. N.; ähnlich auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 61 Rn. 11; letztlich auch OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23: "schutzwertes Interesse").

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zumindest teilweise fortbesteht, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen jenen staatlichen Hoheitsakt nachsucht, der ihre rechtliche Existenz beendet hat, oder hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Rechte und Pflichten geltend macht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 126 m. w. N.; ähnlich auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.2022, § 61 Rn. 11; letztlich auch OVG Koblenz, Urt. v. 01.10.2020 - 7 A 10158/20 -, juris Rn. 23: "schutzwertes Interesse").
  • BVerwG, 23.07.2014 - 6 B 3.14

    Rundfunkaufsicht; Verstoß durch Erotikangebote im Teletext; Erledigung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Selbst im Falle einer zwischenzeitlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entfällt nicht die Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, da der Rechtsmittelführer regelmäßig ein erhebliches Interesse daran hat, dass das angefochtene Urteil wirkungslos wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2014 - 6 B 3.14 -, juris Rn. 16 ; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 338; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Hk-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 124 Rn. 45 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2007 - 2 MB 14/07
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Fraktionen in kommunalen Vertretungskörperschaften sind grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO als Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (vgl. für Organe und Organteile im Kommunalverfassungsstreit OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 -, juris Rn. 3; für eine entsprechende und keine unmittelbare Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO auf Fraktionen in kommunalen Vertretungen u. a. auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 61 VwGO Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 18.02.2005 - 4 B 421/04

    Beiladung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Die Fraktion kann demnach längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung bestehen, da sie dann und mit der Konstituierung einer neuen Gemeindevertretung ihren Zweck erreicht hat und als Trägerin von Mitwirkungsbefugnissen innerhalb der Gemeindevertretung nicht mehr fortbesteht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Bautzen, Beschl. v. 18.02.2004 - 4 B 421/04 -, juris Rn. 3).
  • OVG Thüringen, 30.09.1999 - 2 Eo 790/98

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall zugleich von denjenigen Konstellationen, in denen die klagende Fraktion nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung aufgrund der formellen Diskontinuität - also ohne, dass die Fraktionsmitglieder hierauf Einfluss nehmen konnten - erloschen war (eine fortdauernde Beteiligungsfähigkeit insoweit annehmend: OVG Weimar, Beschl. v. 30.09.1999 - 2 EO 790/98 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urt. v. 10.12.2014 - 4 K 948/14 -, juris Rn. 36).
  • OVG Sachsen, 16.04.2013 - 4 A 865/10

    Rückwirkende Bewilligung von Fraktionsmitteln nur gegen Verwendungsnachweis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Dies wird teilweise für möglich gehalten, soweit Rechtsstreitigkeiten betroffen sind, die die Fraktion gerade als abzuwickelndes Objekt berühren (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 16.04.2013 - 4 A 865/10 -, juris Rn. 30; Mehde, in: BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, Stand: 01.10.2022, § 57 NKomVG Rn. 6, jeweils m. w. N.).
  • VG Köln, 14.01.2015 - 4 K 948/14

    Bonner Stadtverordneter durfte nicht mehr aus Aufsichtsrat abberufen werden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall zugleich von denjenigen Konstellationen, in denen die klagende Fraktion nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung aufgrund der formellen Diskontinuität - also ohne, dass die Fraktionsmitglieder hierauf Einfluss nehmen konnten - erloschen war (eine fortdauernde Beteiligungsfähigkeit insoweit annehmend: OVG Weimar, Beschl. v. 30.09.1999 - 2 EO 790/98 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urt. v. 10.12.2014 - 4 K 948/14 -, juris Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 S 37.15

    Fraktion; Ausschluss aus der Fraktion; Erlöschen der Fraktion; Rechtsnachfolge;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21
    Diese können aufgrund des Umstands, dass Fraktionen nach der Kommunalverfassung (in Schleswig-Holstein nach § 32a Abs. 1 Satz 1 GO) Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung und nicht Vereinigungen von Vereinigungen innerhalb der Gemeindevertretung sind, nicht als Rechtspersönlichkeiten innerhalb einer "Gesamtfraktion" fortbestehen (vgl. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2015 - OVG 12 S 37.15 -, juris Rn. 8).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73 u. a. -, BVerfGE 38, 258, juris Rn. 56; Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 2 BvR 154/88 -, n. v.; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5/04 -, juris Rn. 30; VerfG Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2016 - 70/15 -, juris Rn. 154; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1979 - 7 B 77.78 -, juris Rn. 5; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 7 A 70/18 -, NVwZ 1982, S. 694; VGH München, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 N 98.1341 -, juris Rn. 27; OVG Münster, Beschluss vom 1. August 2006 - 15 A 2611/06 -, juris Rn. 5; VGH Kassel, Urteil vom 22. März 2007 - 8 N 2359/06 -, juris Rn. 46; OVG Bautzen, Urteile vom 29. September 2010 - 4 C 8/09 -, juris Rn. 102, und vom 24. Mai 2019 - 4 C 10.17 -, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 42; Suerbaum, in: Mann/Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 3. Aufl. 2007, § 22 Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23

    Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme

    Das Rechtsmittelgericht hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz (also die Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage), in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen, wobei diese auch zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier: zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtszuges) noch gegeben sein müssen (vgl. nur Urt. d. Senats v. 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 38 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.02.2024 - 3 O 6/24

    Beschwerde gegen Anordnung von Ersatzzwangshaft aus formalen Gründen erfolgreich

    Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegnerin, hinsichtlich dessen das Rechtsmittelgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz, in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. nur Urt. d. Senats v. 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 38 m. w. N.), ist bereits unzulässig.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2024 - 3 MB 26/23

    Husum darf mit Rückbau des Schobüller Freibades beginnen

    Der auf den Erlass dieser einstweiligen Anordnung gerichtete Eilantrag der Antragstellerin, hinsichtlich dessen das Rechtsmittelgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz, in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. nur Urt. d. Senats v. 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 38 m. w. N.), erweist sich nämlich als unzulässig.
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